Entscheidung: LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2025 – 11 SLa 472/24
Fundstelle: NZA-RR 2025, 494
- Eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 AGG ist gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die „an sich“ als wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 sogar geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
- Arbeitgeber sind nach § 12 AGG dazu verpflichtet, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu schützen. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz vor sexuellen Belästigungen.
- § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen der Arbeitgeber im Rahmen der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein, weil der Arbeitgeber die Benachteiligung gem. § 12 Abs. 3 AGG „zu unterbinden“ hat.
- Geeignet sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen und eine Wiederholung ausschließen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Die Beklagte betreibt ein 4-Sterne-Hotel mit Bar und Restaurants. Der Kläger war mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos hilfsweise ordentlich. Im Anschluss an die ausgesprochene Kündigung erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Im Nachgang zu dieser Zustimmung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der noch streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung der Vorwurf mehrerer sexueller Belästigungen ihrer Arbeitnehmerinnen durch den Kläger zugrunde lag.