Entscheidung: BAG, Urteil vom 15.07.2025 – 9 AZR 198/24
Fundstelle: NZA 2025, 1324
- Die Arbeitsvertragsparteien können die gesetzliche Regelung des zum Verfall des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG verdrängen und einen Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei einer Langzeiterkrankung zugunsten der Arbeitnehmer ausschließen.
- Die Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG steht für den Arbeitnehmer günstigeren individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen nicht entgegen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Abgeltung von 144 Arbeitstagen gesetzlichem Mindesturlaubs aus den Jahren 2016 bis 2021. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin war vom 31.07.2015 bis zur rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.06.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin fordert eine Urlaubsabgeltung im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs aus den Jahren 2016 bis 2021 (6 Jahre x 24 Arbeitstage Urlaub). Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt zum Urlaub folgende Regelung: …