Entscheidung: LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 3649
- Der Arbeitnehmer ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.
- Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es u. a., ihm überlassene Fahrzeuge pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
- Keine üblichen Gebrauchsspuren sind starke Verschmutzungen, Beschädigungen (wie z. B. Brandlöcher, Risse, Geruchsbelästigungen).
Sachverhalt
Die Parteien stritten über einen Schadensersatzanspruch wegen eines bei Rückgabe beschädigten und verschmutzten Firmen-Pkws. Die klagende Arbeitgeberin überlies dem Beklagten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung am 14.05.2021 einen Pkw. Am 20.01.2023 gab der beklagte Arbeitnehmer das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Der Beklagte war Raucher und hatte unstreitig in dem Fahrzeug geraucht. Ein von der Klägerin beauftragter Kfz-Sachverständiger stellte fest, dass der Innenraum des Pkw stark verschmutzt war. Die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole waren stark fleckig. Darüber hinaus wies der Pkw im Teppichboden, Dachhimmel, der A-Säulen-Verkleidung und im Sitz Brandlöcher auf. Die Arbeitgeberin führte eine Ozon-Behandlung zur Beseitigung des Rauchgeruchs durch und lies den Innenraum des Fahrzeugs aufbereiten und reinigen. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 898,35 Euro.