Entscheidung: LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24
Fundstelle: NZA-RR 2025, 597
- Eine permanente unzulässige Überwachung der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche wegen einer Videoüberwachung des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber im Betrieb durchführte.
Das Betriebsgelände der Beklagten umfasst eine Fläche von 33.000 m2 mit einer Betriebshalle, die eine Gesamtfläche von 15.000 m2 aufweist. Innerhalb der Betriebshalle lagert die Beklagte neben verarbeitetem Stahl, der nur mit schwerem Gerät herausgeschafft werden kann, Maschinen und Materialvorräte, welche auch in kleinen Mengen transportabel sind, sowie hochwertiges Werkzeug, welches (aufgrund zwingender arbeitstechnischer Abläufe in den Schichten) nicht verschlossen aufbewahrt wird. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag mit einer Speicherdauer von jeweils 48 Stunden auf. Die Kameras sind in der Lage, in HD-Qualität zu filmen, eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Kameras können live ausgewertet werden.