Entscheidung: LAG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 6 SLa 184/25
Fundstelle: BeckRS 2025, 44268
- Auch wenn der Arbeitnehmer ein ihm angebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement mit einem Kreuz auf dem dafür vorgesehenen Formular abgelehnt hat, kann sich eine danach ausgesprochene personenbedingte Kündigung dennoch als unverhältnismäßig darstellen, wenn die Erklärungen des Klägers im Übrigen deutlich machen, dass er die Einladung und deren konkretes Ziel nicht verstanden hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen. Der Kläger wies über mehrere Jahre erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Die Beklagte lud ihn im Jahr 2024 mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Der Kläger kreuzte jeweils an, dass er das BEM nicht durchführen wolle, machte jedoch zugleich Angaben, die auf ein Interesse an einem Erstgespräch hindeuteten. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2025.