Visitenkarte downloaden Laden Sie sich hier die Kontaktdaten bequem für Ihr Smartphone oder Ihren PC herunter
Kontaktdaten für Ihren PC & Outlook
Kontaktdaten für Ihr Smartphone Scannen Sie diesen Code mit Ihrem Smartphone
contact information in QR code

Aktuelle Rechtsprechung

Kündigungsbefugnis und Zahlung von Arbeitsentgelt mit Erfüllungswirkung – Gehaltszahlung auf Gemeinschaftskonto, Drittkonto und Kenntnissetzung der Kündigungsbefugnis durch Aushang

Entscheidung:	LAG Köln, Urteil vom 02. Oktober 2025 – 8 SLa 60/25 
Fundstelle: BeckRS 2025, 34928
  • Eine Geldschuld kann durch Banküberweisung nach i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei der Zahlung auf ein nicht angegebenes Konto tritt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung ein.
  • Bei einer Zahlung ohne Erfüllungswirkung auf ein Gemeinschaftskonto kann dem fortbestehenden Zahlungsanspruch der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehen.
  • Im Rahmen des § 174 Abs. 2 BGB kann der Arbeitnehmer durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wer- den. Der alleinige Bezug auf eine Position im Unternehmen genügt nicht, mithin muss die berechtige Person für den Arbeitnehmer unschwer erkennbar sein.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Vergütungsansprüche sowie über die Frage, auf welches Konto Arbeitsentgelt zu überweisen war. Die Klägerin hatte zunächst ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihres Ehemannes benannt. Als das Gemeinschaftskonto das Pfändungen betreffend die Klägerin und ihren Ehemann als Eheleute unterlag, verlangte die Klägerin die Überweisung auf das Konto einer nicht verwandten dritten Person. Die Beklagte überwies das Entgelt weiterhin auf das ursprünglich angegebene Gemeinschaftskonto und kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit. Die Klägerin wies die Kündigung nach § 174 BGB zurück und machte geltend, die Kündigungsbefugnis der handelnden Gebietsleiterin sei ihr nicht bekannt gewesen.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in unserem Mitgliederbereich:
Zum Mitgliederbereich
Zurück zur Übersicht