Entscheidung: BAG, Urteil vom 04.12.2025 – 2 AZR 13/25
Fundstelle: NZA 2026, 526
- Die Vorlage einer Bescheinigung über eine angebliche vorläufige Impfunfähigkeit, die den Eindruck einer individuellen ärztlichen Untersuchung erweckt, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
- Bereits der Versuch, den Arbeitgeber über eine aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellte Impfunfähigkeit zu täuschen, kann das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen schwerwiegend beeinträchtigen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit November 2015 bei der Beklagten, einer Dienstleistungsgesellschaft eines Krankenhausbetriebs, beschäftigt und unterfiel der damals geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG a.F. Nachdem die ungeimpfte Klägerin ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über eine angebliche vorläufige Impfunfähigkeit vorgelegt hatte, stellte sich heraus, dass diese ohne persönliche Untersuchung und allein auf Grundlage von Online-Angaben gegen Entgelt erstellt worden war. Nach einem Gespräch über die Hintergründe der Bescheinigung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.