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Aktuelle Rechtsprechung

Kündigung – Kein Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben bei Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs

Entscheidung:	LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24
Fundstelle: NZA-RR 2025, 702
  • Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
  • Kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens beim Einwurf-Einschreiben ist anzunehmen, wenn auf der Reproduktion des Zustellbelegs unter der Kategorie „Empfangsberechtigter“ zum Ankreuzen mehrere Möglichkeiten und hinter dem Titel „Empfangsbestätigung“ der Text „Ich habe die o. g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben-Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ stehen. Dies gilt auch gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbeleges..

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Rechtsmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigung. Im Rahmen des Verfahrens war zwischen den Parteien streitig, ob dem Kläger eine Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), die per Einwurf-Einschreiben an den Kläger versandt worden ist, zugegangen ist. Die beklagte Arbeitgeberin hatte im Verfahren zum Nachweis des Zugangs den Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbeleges vorgelegt, aus der die Zustellung eines Schreibens der Beklagten hervorgeht.

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