Entscheidung: BAG, Urteil vom 04.12.2025 – 2 AZR 51/25
Fundstelle: NJW 2026, 1692
- Der Hinweisgeberschutz gemäß § 36 HinSchG greift nicht bereits dann ein, wenn ein Arbeitnehmer lediglich Kenntnis von einem Verstoß erlangt hat. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und einer tatsächlichen Meldung oder Offenlegung.
- Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer während der Wartezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie verschiedene Zahlungsansprüche. Der Kläger war seit dem 01.05.2023 bei der Beklagten beschäftigt. Am 05.09.2023 bat der Vorgesetzte des Klägers, Herr G, – im Einvernehmen mit Herrn Dr. O, dem Vorgesetzen des Herrn G, – die Kündigung des Klägers in die Wege zu leiten. Herr Dr. O ist nach den Feststellungen des LAG auch dem Kläger fachlich sowie disziplinarisch vorgesetzt und kündigungsberechtigt.