Entscheidung: LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25
Fundstelle: BeckRS 2025, 29735
- Bei wahrheitswidriger Behauptung eines ärztlichen Kontaktes zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Online-AU-Bescheinigung ohne Arztkontakt liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vor. Arbeitnehmer, die solche Online-AU-Bescheinigungen nutzen wissen, dass der Schein keinen ärztlichen Kontakt abbildet und nehmen billigend in Kauf, dass der Arbeitgeber getäuscht wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeits- unfähig war oder davon ausgeht, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein.
Sachverhalt
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten für den Zeitraum vom 19. August 2024 bis 23. August 2024 als arbeitsunfähig erkrankt. Auf der Webseite „www…..com“ erwarb er kostenpflichtig eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit. Er füllte über die Webseite einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Abgefragt wurden Symptome, Fieber, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit und Fragen zu einer verzögerten Genesung. Der Kläger gab seine Tätigkeit als Informatiker sowie Symptome von Unwohlsein, trockener Husten, Gliederweh und Rückenweh an. Die Anstrengung wurde mit „Mittel“ bezeichnet. Der Kläger nahm Medikamente zur Linderung von Erkältungsbeschwerden ein, wie z. B. Aspirin Complex. Ein Kontakt mit einem Arzt fand weder persönlich noch telefonisch noch digital statt. Nach dem Ausfüllen des Fragebogens erhielt der Kläger eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit übersandt. Diese Bescheinigung entsprach optisch dem sog. „Gelben Schein“ (Muster 1b als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform). Die auf den Namen des Klägers, unter Nennung von Adresse, Geburtsdatum und gesetzlicher Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung vom 21. August 2024 enthält die Angaben, dass es sich um eine Erstbescheinigung handele und der Kläger seit dem 19. August 2024 arbeitsunfähig sei. Sie weist unter dem Feld „Arzt-Nummer“ die Bezeichnung „Privatarzt“ aus. Ferner findet sich auf der Bescheinigung die Angabe: „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis 23. August 2024, festgestellt am 21. August 2024“. Unter dem Feld „Vertragsarzt/Stempel/Unterschrift des Arztes“ findet sich die folgende Angabe „Privatarzt per Telemedizin, WhatsApp: +49 (…) E-Mail: (…)“. Auf der Webseite, auf der der Kläger die Bescheinigung erwarb, wurde „ein AU-Schein ohne Gespräch“ und „ein AU-Schein mit Gespräch“ angeboten, wobei „die Bescheinigung mit Gespräch“ mit höheren Kosten verbunden war als die Bescheinigung ohne Gespräch. Hinter der Auswahlmöglichkeit eines „AU-Schein ohne Gespräch“ findet sich ein Stern, der auf folgenden Hinweistext verweist:
„*Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z.B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt.
Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z.B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU OHNE Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in Deinem Land benötigen. Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: „Privatarzt per Telemedizin“ sowie dessen deutsche WhatsApp- Nr. und deutsche E-Mail-Adresse.“