Entscheidung: LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2026 – 14 SLa 611/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 2551
- Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls liegt vor, wenn sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit derart anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich, wie vorliegend ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
- Der Darlegungs- und Beweislast bei aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten wird der Arbeitnehmer gerecht, wenn er im Einzelnen darlegt, welcher Art die Beschwerden waren, wie sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten und warum ausgerechnet zwischen dem Ablauf des letzten Wochenarbeitstages seine Arbeitskraft am folgenden Samstag oder Sonntag wiederhergestellt worden sein soll, sodass der Verhinderungsfall unterbrochen wurde.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für einen Zeitraum von sechs Wochen nach einer Knieoperation. Der Kläger war als Servicetechniker beschäftigt und wegen Beschwerden im Bereich der Hand, des Arms bzw. der Halswirbelsäule über nahezu acht Monate arbeitsunfähig erkrankt. Unmittelbar nach Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Freitag, 20.10.2023) wurde ihm an einem Montag ein künstliches Kniegelenk eingesetzt; hierauf beruhte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Montag, 23.10.2023. Der Kläger machte geltend, die erste Erkrankung sei vor Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Die Beklagte berief sich auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und verweigerte weitere Entgeltfortzahlung.