Entscheidung: ArbG Gießen, Urteil vom 11.07.2025 – 3 Ca 446/24
Fundstelle: EzA-SD 2025, Nr. 25, 4
- Zeiten der Wiedereingliederung stellen zu berücksichtigende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar.
- Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zeitraum zwischen Kündigungsentschluss und Kündigung, der infolge eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 168 SGB IX längere Zeit gedauert hat, können ein erneutes betriebliches Eingliederungsmanagement erfordern.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der Kläger war schwerbehindert. Er wies seit 2014 erhebliche krankheitsbedingten Fehlzeiten, die mit hohen Entgeltfortzahlungskosten zu Lasten der Beklagten einhergingen, auf. Die Beklagte führte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durch, das am 23.01.2024 beendet war. Im Nachgang an das bEM schlossen sich Zeiten der Wiedereingliederung von ca. fünf Wochen an. Die Beklagte entschied sich gleichwohl zur Kündigung.