Entscheidung: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2025 – 15 SA 22/24
Fundstelle: NZA-RR 2025, 548
- Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, als ersten Schritt ein Informationsgespräch über das betriebliche Eingliederungsmanagement und als zweiten Schritt das – eigentliche – betriebliche Eingliederungsmanagement vorzusehen.
- Überträgt der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) an einen externen Dienstleister und unterlaufen diesem Dienstleister Fehler bei der Durchführung, muss der Arbeitgeber sich diese Verfahrensfehler wie eigene zurechnen lassen.
- Der Versuch einer ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der Kläger wies erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, die zwischen 65 und 121 Arbeitstage pro Jahr umfassten. Nachdem die Sechs-Wochen-Grenze überschritten war, leitete die Beklagte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Hierzu schaltete sie einen externen Dienstleister ein, dem sie die Durchführung des bEM übertragen hatte. Der Kläger wurde zu einem „ersten Informationsgespräch“ am 20.02.2023 eingeladen, dem er nachkam. In dem Gespräch wurden persönliche und gesundheitliche Angaben notiert. Im Protokoll wurde vermerkt, ein bEM werde nicht gestartet, da der Kläger mit seinem Arbeitsplatz zufrieden sei. Falls er erneut erkranke, könne er freiwillig mit einem bEM starten bzw. nach sechs Wochen erneuter Arbeitsunfähigkeit bekomme er eine neue Einladung zu einem bEM.