Entscheidung: BAG, Urteil vom 17.12.2024 – 9 AZR 27/24
Fundstelle: NZA 2025, 1243
- Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände nach § 611a Abs. 1 BGB erforderlich, insbesondere hinsichtlich Weisungsgebundenheit und Eingliederung.
- Ein einheitliches Arbeitsverhältnis kann auch bei langjähriger Zusammenarbeit auf Basis mehrerer Einzelverträge vorliegen, wenn die Tätigkeit kontinuierlich und auf Dauer angelegt ist.
- Die tatsächlichen Umstände sind differenziert für verschiedene Zeitabschnitte festzustellen; pauschale Bewertungen des gesamten Zeitraums genügen nicht.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit dem 01.07.1995 nahezu durchgehend für die Beklagte im Bereich des Programm-Marketings tätig. Seine Tätigkeit vollzog sich überwiegend an fünf Tagen pro Woche im Funkhaus der Beklagten bzw. im Homeoffice. Vertragsgrundlage waren sogenannte Angebotspläne, welche die jeweilige Tätigkeit rahmen und vor Beginn vom Kläger unterzeichnet wurden. Für den Kläger wurden als freiem Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse Rundfunk abgeführt. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Umfang einer Vollzeitstelle. Die Beklagte sieht sich hingegen nur durch freie Mitarbeit mit dem Kläger verbunden und begehrt für den Falle des Unterliegens u. a. die Rückabwicklung der gezahlten Pensionskassenbeiträge.