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Aktuelle Rechtsprechung

Annahmeverzugslohn – Annahmeverzugslohn nach unwirksamer oder verspätet wirkender Kündigung – § 615 Satz 1 BGB nicht vollständig abdingbar

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 5 AS 4/25 
Fundstelle: NZA 2026, 341
  • Die Regelung § 615 BGB S. 1 BGB, nach welcher der Arbeitnehmer, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, ist grundsätzlich keine Vorschrift des zwingenden Rechts und damit prinzipiell abdingbar, allerdings nicht unbegrenzt.
  • Der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses bzw. für den Bezug des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für einen Arbeitnehmer darf nicht unterlaufen werden. Daher ist es nicht möglich, die Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung im Voraus vollständig abzubedingen.

Sachverhalt

Der Zweite Senat des BAG fragte nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte. Hintergrund war die Frage, ob Annahmeverzugsansprüche eines Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung – insbesondere durch die Wahl ausländischen Rechts – im Voraus ausgeschlossen werden können. Der Fünfte Senat hatte im Jahr 2023 § 615 BGB grundsätzlich als dispositiv angesehen. Der Zweite Senat wollte demgegenüber annehmen, dass jedenfalls für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirksamen Kündigung ein zwingender Schutz besteht.

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