Entscheidung: BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 273/24 –
Fundstelle: BeckRS 2025, 4914
- Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird.
- Will der Arbeitgeber sich auf zumutbare Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit berufen, hat er den Arbeitnehmer aber nicht zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige freie Stellen hingewiesen, muss der Arbeitgeber im Prozess um Annahmeverzugsvergütung nicht nur konkrete Stellen benennen, sondern er trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen, weil der Arbeitnehmer keine Kenntnis von den vom Arbeitgeber als zumutbar angesehenen anderweitigen Stellen hatte und sich nicht darauf bewerben konnte.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Annahmeverzugsvergütung des Klägers für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2022.
Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2021. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung rechtswidrig war und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Nach dem Zugang der Kündigung hatte der Kläger sich arbeitsuchend gemeldet und im Streitzeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger erhielt von der Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge und hatte dieser gegenüber von Anfang an deutlich gemacht, auf den Arbeitsplatz der Beklagten zurückkehren zu wollen. Eigene Bemühungen zur Eingehung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses machte der Kläger nicht.