Visitenkarte downloaden Laden Sie sich hier die Kontaktdaten bequem für Ihr Smartphone oder Ihren PC herunter
Kontaktdaten für Ihren PC & Outlook
Kontaktdaten für Ihr Smartphone Scannen Sie diesen Code mit Ihrem Smartphone
contact information in QR code

Aktuelle Rechtsprechung

AGG – Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG – Rechtsmissbräuchliche Bewerbung / Indizwirkung des § 164 Abs. 1 SGB IX

Entscheidung:	ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25 
Fundstelle: BeckRS 2026, 12476
  • Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB ausgesetzt sein, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, dass die Bewerbung nicht auf die Erlangung der Stelle gerichtet war, sondern allein der Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen diente
  • Ein bloßer Verstoß gegen § 164 Abs. 1 SGB IX begründet nach Auffassung des ArbG Düsseldorf – entgegen der ständigen Rechtsprechung des BAG – keine automatische Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung i.S.v. § 22 AGG; erforderlich ist ein zusätzlicher Bezug zur konkreten Einstellungsentscheidung.

Sachverhalt

Die Parteien stritten u.a. über einen Entschädigungsanspruch des klagenden schwerbehinderten Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG wegen vermeintlich diskriminierender Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Stelle „VP“.

Der 50‑jährige Kläger (GdB 90) ist Jurist und Betriebswirt und seit Januar 2027 im Konzern der L. als „M.“ tätig. Er hatte in der Vergangenheit bundesweit eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen gegen verschiedene potentielle Arbeitgeber wegen behaupteter Diskriminierung im Bewerbungsverfahren geführt; entsprechende Verfahren, u.a. vor dem ArbG O., sind gerichtsbekannt. Am 14.08.2025 wandte sich der Kläger hinsichtlich einer Stelle bei der Beklagten über die von einem Personalvermittler genutzte Plattform an einen dort tätigen Ansprechpartner; beigefügt war ein Dokument mit persönlichen Daten, in das u.a. ein Teil‑Abhilfebescheid eingefügt war, aus dem sich ein GdB von 90 ergab. Noch am selben Tag erhielt er per E‑Mail eine Absage. Ebenfalls am 14.08.2025 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung sowie Verstöße gegen diverse Pflichten aus dem SGB IX geltend und forderte eine Entschädigung von mindestens 75.000 Euro.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in unserem Mitgliederbereich:
Zum Mitgliederbereich
Zurück zur Übersicht