Entscheidung: BAG, Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24
Fundstelle: NZA 2026, 268
- Knüpft eine durch den Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsregelung die Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sowohl an eine Eigenkündigung als auch eine Arbeitgeberkündigung, wenn sie „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ ausgesprochen wird, kommen mehrere Auslegungsvarianten in Bezug auf den Begriff des „Vertretenmüssens“ in Betracht. Da keine von ihnen klar vorzugswürdig ist, gehen die verbleibenden Zweifel zulasten des Arbeitgebers (Rn. 30 f.).
- Unangemessen ist eine Klausel außerdem dann, wenn sie auch Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, die wegen unverschuldeter oder nur leicht fahrlässig verursachter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kündigen müssen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte, als Altenpflegerin bei der Klägerin beschäftigt, absolvierte vom 18.10.2021 bis zum 14.12.2022 eine von der Klägerin finanzierte Fortbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft. Die Parteien schlossen hierzu einen Formularvertrag, welcher die ggfs. anteilige Rückzahlung der Kosten für den Fall vorsah, dass „das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der Abschlussprüfung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag in Folge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird.“. Nach dem geschlossenen Vertrag vermindert sich für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Fortbildung der Rückzahlungsbetrag um 1/24. Die Bekl. absolvierte erfolgreich die vereinbarte Fortbildung und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2023. Die Arbeitgeberin fordert eine anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten.