Entscheidung: BAG, Urteil vom 26.06.2025 – 8 AZR 276/24
Fundstelle: NZA 2025, 1389
- Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG ist gegeben, wenn jemand aus der Sicht eines verständigen Dritten objektiv eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
- Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht aus § 181 SGB IX, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, begründet dies ein Indiz i. S. v. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung, wenn durch die Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin machte mit ihrer Klage insgesamt sieben Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund ihrer Schwerbehinderung geltend und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro netto zuzüglich Zinsen nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie ist seit 2001 bei der Beklagten in Teilzeit als Verpackerin und Entsorgerin beschäftigt und weist einen Grad der Behinderung von 50 auf. Seit November 2022 ist sie zudem Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb. Einen Inklusionsbeauftragten hatte die Beklagte nicht bestellt.