Entscheidung: BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 –
Fundstelle: NZA 2025, 764
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gem. § 108 Abs. 1 GewO eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Holschuld, die der Arbeitgeber auch dadurch erfüllen kann, dass er die Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer abrufbar in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
- Erfüllt das digitale Mitarbeiterpostfach die Anforderungen an eine sog. fortgeschrittene Webseite, ist sie ein sicherer Datenträger i. S. v. § 126b Satz 1 BGB.
Sachverhalt
Die Parteien stritten darüber, ob Entgeltabrechnungen durch Einstellen in ein digitales Mitarbeiterpostfach wirksam erteilt werden können. Für den Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt ist, regelte eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs. In der Präambel der Betriebsvereinbarung war vorgesehen, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, alle Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (Personaldokumente) zur Verfügung stellt, zukünftig auf digitalem Weg in einem Mitarbeiterpostfach bereitzustellen. Es sollte kein Versand von Papierdokumenten mehr erfolgen. Gemäß der Betriebsvereinbarung sollten alle Personaldokumente in einem digitalen Mitarbeiterpostfach mehrsprachig bereitgestellt werden und von den Arbeitnehmern über einen Online-Zugriff auf dieses Postfach abgerufen werden können. Das Postfach sollte passwortgeschützt sein.