Entscheidung: BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 13/24 –
Fundstelle: NZA 2025, 478
- Die Anwendung des Konzernprivilegs nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sowohl zum Zweck der Überlassung eingestellt als auch zu diesem Zweck beschäftigt wird, sondern bereits dann, wenn entweder die Einstellung „oder“ die Beschäftigung Überlassungszwecken dient.
- Das in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG verwendete Wort „und“ beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale „Einstellung“ und „Beschäftigung“. Dies ergibt sich aus einer dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechenden Auslegung der Vorschrift, der das Wortverständnis nicht entgegensteht.
Sachverhalt
Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger zu beschäftigen. Der Kläger war in der Zeit vom 14.07.2008 bis zum 31.08.2020 bei der S GmbH angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten. Die Beklagte und die S GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen.