Entscheidung: LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23 –
Fundstelle: BeckRS 2025, 6571
- Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat- und hilfsweisen Verdachtskündigung sowie über die Erstattung von Detektivkosten. Der Kläger war bei der Beklagten als Fahrausweisprüfer angestellt. Die Arbeits- und Pausenzeiten der Mitarbeiter der Beklagten wurden mittels eines Zeiterfassungssystems erfasst. Die Fahrausweisprüfer nutzen das Zeiterfassungssystem über eine mobile App. Im Juli 2022 erhielt die Arbeitgeberin den Hinweis, dass der Kläger während der Arbeitszeit Besuche im Fitnessstudio, in der Moschee und beim Frisör gemacht hatte, ohne diese Zeiträume als Pausenzeiten zu erfassen. Zur Überprüfung dieser Vorwürfe beauftragte die Arbeitgeberin einen Detektiv, der den Kläger an fünf Tagen während seiner vertraglichen Arbeitszeiten observierte. An diesen Tagen wurden mehrfache Arbeitszeitverstöße durch die Detektei festgestellt. Da sich der Verdacht erhärtet hatte, beauftragte die Arbeitgeberin die Detektei erneut, den Kläger über einen Zeitraum von zwei Wochen zu überwachen, um ein verlässliches Ergebnis zu erhalten. Die Detektei stellte fest, dass der Kläger sich während seiner Arbeitszeit mehrfach – ohne entsprechenden Pauseneintrag im Arbeitszeiterfassungssystem – an der Adresse seiner Freundin oder in Bäckereien/Cafés aufgehalten habe.