Entscheidung: LAG Hessen, Urteil vom 26. Januar 2026 – 7 SLa 435/25
Fundstelle: NZA-RR 2026, 295
- Die ausschließliche Verwendung weiblicher Berufsbezeichnungen in einer Stellenausschreibung begründet die Vermutungswirkung des § 22 AGG, die nur durch substantiierten Vortrag zu einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren widerlegt werden kann.
- Mehrere Entschädigungsverfahren, bundesweite Bewerbungen und standardisierte Bewerbungsschreiben genügen für sich genommen nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB.
- Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Umstände, die ein auf Entschädigungsforderungen gerichtetes Geschäftsmodell des Bewerbers belegen.
Sachverhalt
Der Kläger bewarb sich auf eine von der Beklagten veröffentlichte Vollzeitstelle, die ausschließlich mit weiblichen Berufsbezeichnungen („kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“) ausgeschrieben war. Nach seiner Ablehnung verlangte er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Die Beklagte bestritt eine Diskriminierung und berief sich insbesondere darauf, die Formulierungen beruhten lediglich auf einem Versehen. Zudem erhob sie den Einwand des Rechtsmissbrauchs und machte geltend, der Kläger betreibe als sogenannter „AGG-Hopper“ systematisch Entschädigungsverfahren. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger eine Entschädigung zu. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.