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Aktuelle Rechtsprechung

Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DS-GVO – Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen unterbliebener Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 91/22
Fundstelle: NZA 2024, 1496
  • Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus.
  • Der Anspruchsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DS-GVO darzulegen und zu beweisen.
  • Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO nicht erfüllt, reicht allein die Befürchtung weiterer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung für die Annahme eines Schadens nicht aus.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2019 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.08.2019 zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu zwei Vorgängen aufgefordert. Das Aufforderungsschreiben hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Sie sprachen gegenüber unserer Mandantschaft eine Versetzung aus. Diese weisen wir als unzulässig zurück. Über die erfolgte Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung ist vollumfänglich Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Die Versetzung ist zurückzunehmen.

Des Weiteren sprachen Sie unter dem 29.05.2019 eine Abmahnung aus. Diese erfolgte zu Unrecht und ist nebst dem dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte unserer Mandantschaft zu entfernen. […]

Auch bezüglich dieses Vorfalles fordern wir Sie gem. Art. 15 DS-GVO zur Auskunft über alle unsere Mandantschaft betreffenden Daten auf.“

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