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Aktuelle Rechtsprechung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Grundsatz der Monokausalität und Tätigkeitsverbot

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 19.06.2024 – 5 AZR 241/23
Fundstelle: NZA 2024, 1501
  • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht nur dann, wenn der Vergütungsanspruch nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen ist. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung besteht daher nicht, wenn für den gleichen Zeitraum ein – nicht mit der Erkrankung in Zusammenhang stehendes – behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer auch ohne die Erkrankung nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10.09.2022 bis zum 19.10.2022. Zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis gem. § 20a IfSG a. F. Die Klägerin war als Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt und nicht gegen das Corona-Virus geimpft. Die Klägerin legte der Beklagten weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation für eine Impfung gem. § 20a IfSG a. F. vor. Im Mai 2022 forderte das Gesundheitsamt der Stadt Essen die Klägerin unter Fristsetzung auf einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Am 08.09.2022 wurde der Klägerin um 13:40 Uhr eine Ordnungsverfügung vom 06.09.2022 zugestellt, mit der das Gesundheitsamt der Klägerin gem. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG a. F. ab sofort bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Tätigkeit im Krankenhaus der Beklagten sowie das Betreten der Einrichtung zum Zwecke der Verrichtung der Tätigkeit untersagte.

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