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Aktuelle Rechtsprechung

Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DS-GVO – Arbeitnehmerüberwachung

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23
Fundstelle: NZA 2024, 1580
  • Hat der Arbeitgeber Zweifel an einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer aus diesem Grund durch Detektive überwachen lassen, muss die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Verletzung am Bein) datenschutzrechtlich erforderlich sein.
  • Eine Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigung erschüttert und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich oder erfolgversprechend ist.
  • Der (kurzzeitige) Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darstellen und einen Schadensersatzanspruch begründen.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von der beklagten Arbeitgeberin einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen der von der Beklagten veranlassten Überwachung seiner Person durch eine Detektei. Der Kläger war bei der Beklagten in verschiedenen Positionen im Vertrieb beschäftigt. Im Jahre 2020 lud die Beklagte den Kläger zu einem Personalgespräch ein. Dieses Gespräch sagte der Kläger zwei Tage vorher unter Vorlage einer AU-Bescheinigung ab. Im Anschluss kam es zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Die im Anschluss vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, so dass das Arbeitsverhältnis rechtskräftig nicht aufgelöst worden ist. Im Anschluss erklärte die Beklagte eine Änderungskündigung mit Wirkung zum 30.11.2021. Dem Kläger, wohnhaft in B., wurde angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2021 vorzusetzen. Arbeitsort war das Kompetenzcenter Süd in O. in Baden-Württemberg. Der Kläger nahm dieses Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Seine Änderungsschutzklage blieb erfolglos. Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Tätigkeit in O. ab dem 01.12.2021 aufzunehmen. Mit E-Mail vom 30.11.2021 entschuldigte sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und stornierte ein kurz zuvor gebuchtes Hotelzimmer. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte dann am 10.01.2022. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Differenzen darüber, ob der Kläger vertragsgemäß beschäftigt wurde. Im weiteren Verlauf erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2022 eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung gegen die Beklagte. Ebenfalls am 04.02.2022 meldete der Kläger sich arbeitsunfähig aufgrund einer an diesem Tag erlittenen Verletzung. Die AU-Bescheinigung vom 04.02.2022 bis zum 18.02.2022 wurde von einer Fachärztin eines medizinischen Versorgungszentrums in B. ausgestellt. Mit E-Mail vom 18.02.2022 übersendete der Kläger eine Folgebescheinigung vom 17.02.2022, die weiterhin die Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.03.2022 attestierte.

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