Entscheidung: BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24
Fundstelle: BB 2026, 307
- Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Entscheidend ist dabei der Zweck der gewährten Leistung – also der Lohnerhöhung selbst – und nicht der Zweck, Arbeitnehmern die Leistung vorzuenthalten.
- Eine Lohnerhöhung darf nicht mit dem Ziel gewährt werden, die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge im Betrieb voranzutreiben, wenn die begünstigte Arbeitnehmergruppe hierzu keinen Beitrag (mehr) leisten kann. Wenn Arbeitnehmer bereits einen neuen Vertrag unterschrieben haben und deren Grundlohn deshalb erhöht wurde, können sie durch eine weitere Lohnerhöhung keinen zusätzlichen Beitrag zur Vereinheitlichung leisten. Eine solche Zwecksetzung trägt daher die Ungleichbehandlung nicht.
- Der Zweck einer Lohnerhöhung kann nicht darin bestehen, die begünstigte Gruppe zu „belohnen“ oder ihr einen Anreiz zu setzen. Eine Lohnerhöhung ist nach § 611a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB ausschließlich Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Sie darf daher nicht als Instrument eingesetzt werden, um Arbeitnehmer für bereits geleistete Mitwirkung an der Vertragsvereinheitlichung zu honorieren oder andere Arbeitnehmer mittelbar unter Druck zu setzen. Ein solcher Zweck rechtfertigt es nicht, einzelne Arbeitnehmer dauerhaft von einer Erhöhung des Grundlohns auszuschließen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer freiwilligen Entgelterhöhung.
Im Februar 2022 hatte die Arbeitgeberin der Belegschaft das Grundentgelt um 4 % erhöht, unter anderem deshalb, weil sie den Beschäftigten neue, an die aktuelle Rechtsprechung des BAG angepasste Arbeitsverträge zur Unterzeichnung anbot. Die Klägerin lehnte den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit der Begründung ab, dass er für sie nachteilig sei. Im Oktober 2022 informierte die Beklagte ihre Belegschaft darüber, dass zukünftige Entgelterhöhungen zur Einkommensverbesserung stets an die neuen Arbeitsverträge gekoppelt und nur denjenigen Beschäftigten gewährt würden, die die unterschrieben hätten.