Entscheidung: BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24
Fundstelle: juris
- Die Parteien können im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren.
- Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert.
- Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert vielmehr sowohl eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung als auch der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls.
- Der Begriff der Probezeit im unionsrechtlichen Sinne gemäß Art. 8 EURL 2019/1152 (= Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen) und nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der “Wartezeit” gemäß § 1 Abs. 1 KSchG.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit.
Die Klägerin arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22.08.2022 seit diesem Tag als „Advisor, Customer Service“ für ein näher bezeichnetes Projekt bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr bis zum 21.08.2023 befristet.