Entscheidung: BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24
Fundstelle: NJW 2025, 3107
- Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht – insbesondere nicht durch gerichtlichen Vergleich – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen kann.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. April 2023 beschäftigt. Sein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Jahresurlaub betrug 30 Tage. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023 vereinbart. Bis zum vereinbarten Beendigungstermin war der Kläger im Jahr 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, so dass der gesetzliche Teilurlaub des Klägers aus dem Jahr 2023 7 Tage betrug.