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Aktuelle Rechtsprechung

Entgelt – Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 14.05.2025 – 5 AZR 215/24 
Fundstelle: AP EntgeltFG § 4 Nr. 78
  • Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit spezielle Schutzkleidung zu tragen, so ist das Umkleiden im Betrieb grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit. Diese Einordnung schließt individual- oder kollektivrechtliche Regelungen nicht aus, nach denen die für das innerbetriebliche Umkleiden aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche Tätigkeit“.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach § 4 EFZG die volle Vergütung, die ein Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Dazu gehört grundsätzlich auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“.

Sachverhalt

Die Parteien stritten darüber, ob bei Abwesenheit des Klägers wegen Krankheit und Urlaub auch die tariflich vorgesehenen Umkleidezeiten auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben waren. Der Kläger war Rettungssanitäter. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit musste er Schutzkleidung tragen, die im Betrieb an- und abgelegt wurde. Die Mitarbeiter im Rettungsdienst erhielten nach dem geltenden Tarifvertrag für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleisteter Schicht auf dem Arbeitszeitkonto, welches für jeden Mitarbeiter einzurichten war. Die Zeitgutschrift für das An- und Ablegen der Schutzkleidung gewährte die Beklagte den Rettungssanitätern allerdings nur, wenn sie tatsächlich gearbeitet haben, nicht jedoch, wenn sie im Urlaub oder arbeitsunfähig krank waren.

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