Entscheidung: BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24
Fundstelle: NZA 2025, 697
- § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat.
- Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Mai 2022, der Klägerin zugegangen am 14. Mai 2022, ordentlich zum 30. Juni 2022. Am 29. Mai 2022 machte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis. Obwohl sich die Klägerin umgehend um einen Termin bei ihrer Gynäkologin bemühte, erhielt sie erst einen Termin für den 17. Juni 2022.