Entscheidung: BAG, Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 –
Fundstelle: NZA 2025, 995
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen, erfordert die Erteilung eines Vermittlungsauftrages.
- Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung i. S. v. § 22 AGG begründen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen einer Stellenbewerbung. Die beklagte Arbeitgeberin hat im Internet eine Stelle ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.08.2021 auf diese Stelle und wies auf seine Schwerbehinderung hin. Die beklagte Arbeitgeberin hatte zuvor sich nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt und hatte auch nicht einen Vermittlungsauftrag erteilt. Der Kläger erhielt eine Eingangsbestätigung für seine Bewerbung am 24.08.2021 um 12:30 Uhr. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich allerdings bereits für einen Mitbewerber entschieden und diesem ebenfalls am 24.08.2021 um 15:39 Uhr den Entwurf eines Arbeitszeugnisses zukommen lassen. Der von dem Mitbewerber unterzeichnete Arbeitsvertrag ging der Arbeitgeberin am 03.09.2021 zu. Der Kläger erhielt an diesem Tag eine Absage.