Entscheidung: LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24 –
Fundstelle: BeckRS 2025, 14684
- Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen.
- Ist das Verlangen des Dritten gegenüber dem Arbeitgeber durch verhaltens- oder personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht.
- Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht kommen.
- Im Falle der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht der Auflösungsantrag aus- schließlich dem Arbeitnehmer zu. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf unwirksame fristlose Arbeitgeberkündigungen ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung tariflich ausgeschlossen ist.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und über die Wirksamkeit eines Auflösungsantrages der Arbeitgeberin.
Zwischen der Beklagten und dem mit einem GdB von 50 schwerbehinderten Kläger besteht ein Arbeitsverhältnis. In der Vergangenheit führten die Parteien bereits diverse Rechtsstreitigkeiten beim Arbeitsgericht. Unter anderem ging es um mehrere verhaltensbedingte Kündigungen der Beklagten, gegen die sich der Kläger erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Des Weiteren ging es um eine Versetzung des Klägers, die für rechtmäßig erachtet wurde. Im Jahr 2018 gab es den Versuch einer außergerichtlichen Mediation. Gegenstand der Mediation war die Zusammenarbeit des Klägers mit seinen Kollegen. Die Mediation war erfolglos und wurde abgebrochen. Im Jahre 2019 wurde ein Präventionsverfahren gemäß § 167 SGB IX begonnen. Das Verfahren verlief ergebnislos. Im Jahr 2023 fand eine Unterschriftensammlung von Mitarbeitenden des Betriebshofs statt, mit dem Ziel der Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Ebenfalls im Jahr 2023 richtete der Kläger eine Beschwerde gemäß § 84 BetrVG an die Beklagte. Hintergrund der Beschwerde waren zahlreiche Situationen, an denen der Kläger seinen Arbeitsplatz „manipuliert“ vorfand. Unter anderem hatte der Kläger den Ausbau der Tasten aus seiner Computertastatur, den Abbau seiner Bürostuhlrollen und die Ablage von vergammeltem Obst am Arbeitsplatz sowie das Festkleben seines Spindschlosses mit Sekundenkleber festgestellt. Ende 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2024. Der Betriebsrat und das Integrationsamt hatten zuvor der Kündigung zugestimmt.