Entscheidung: BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 –
Fundstelle: NZA 2025, 646
- Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug bei einer berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist entschädigungslos an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam.
- Nach dem Transparenzgebot gem. § 308 Nr. 4 BGB muss eine solche Klausel allerdings klar und verständlich gefasst werden und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll.
- Ein in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltener Widerrufsvorbehalt unterliegt zum einen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB und der auf den konkreten Einzelfall bezogenen Ausübungskontrolle gem. § 315 Abs. 1 BGB. Bei der Ausübungskontrolle hat eine Interessenabwägung zu erfolgen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung seines Dienstwagens. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihm ein Dienstfahrzeug zu, welches er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag lautete wie folgt:
„Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges kann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn […] das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt, von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat […]. Ein Anspruch des Mitarbeiters wegen des Entzugs der privaten Nutzung besteht in diesen Fällen nicht.“