Visitenkarte downloaden Laden Sie sich hier die Kontaktdaten bequem für Ihr Smartphone oder Ihren PC herunter
Kontaktdaten für Ihren PC & Outlook
Kontaktdaten für Ihr Smartphone Scannen Sie diesen Code mit Ihrem Smartphone
contact information in QR code

Aktuelle Rechtsprechung

07-Kündigung – Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren

Entscheidung:	BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24 –
Fundstelle: BeckRS 2025, 17823
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren i. S. v. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
  • § 167 Abs. 1 SGB IX kommt während der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass sie nur für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
  • Die Anwendung von § 167 Abs. 1 SGB IX ist nicht nur in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, sondern auch in einem Kleinbetrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2023 beschäftigt. Die Parteien vereinbarten arbeitsvertraglich eine Probezeit von sechs Monaten. Bei der beklagten Arbeitgeberin bestand weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Bei Vertragsabschluss war der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit/Wartezeit mit Schreiben vom 30.03.2023, dem Kläger am Folgetag zugegangen mit Wirkung zum 15.04.2023. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und war der Auffassung, die Kündigung sei insbesondere deshalb nichtig, bzw. unwirksam, da die Beklagte kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt habe.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in unserem Mitgliederbereich:
Zum Mitgliederbereich
Zurück zur Übersicht