Entscheidung: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24 –
Fundstelle: NZA-RR 2025, 420
- Ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden eines Arbeitnehmers kann bei einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden bakteriellen Infektion als Folge einer Tätowierung angenommen werden. Denn nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Den Arbeitnehmer trifft daher ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Hautstelle. Die Klägerin war aufgrund der Hautinfektion krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin leistete keine Entgeltfortzahlung.