Entscheidung: BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23 –
Fundstelle: NJW 2025, 1076
- Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.
- Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten darüber, ob und wann das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde. Zwischen den Parteien wurde arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Kläger ab dem 01.09.2022 eingestellt wird. Die Einstellung erfolgte zunächst zur Probe, befristet bis zum 28.02.2023. Das Probearbeitsverhältnis sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.